Allgemeine Vertrags- und Einkaufsbedingungen der FIRMA MBM Metallbau Mörtl GmbH

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH und damit verbundenen Unternehmen bzw. Rechtspersonen.

 

 

2. Vertragsabschluss

2.1.
Wir bestellen unter Zugrundelegung dieser unserer Allgemeinen Vertrags- und Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere etwaige Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen sollten.

 

2.2.
Die gänzliche oder teilweise Weitergabe von Aufträgen durch den Lieferanten bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH.

 

 

3. Auftragsbestätigung, allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten

3.1.
Die Annahme des Auftrages ist der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH umgehend zu bestätigen.
Die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH behält sich den Widerruf des erteilten Auftrages vor, wenn die ordnungsgemäße Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Bestellung bei der Firma MBM eingelangt ist.

 

3.2.
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Lieferant in dieser darauf deutlich unter Darstellung der jeweiligen Abweichungen hinzuweisen. Die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH ist an eine Abweichung nur gebunden, wenn die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

3.3.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten haben keine Geltung, sofern sie von der MBM Metallbau Mörtl GmbH nicht schriftlich anerkannt werden. Eine Bezugnahme in der Bestellung der MBM Metallbau Mörtl auf Angebotsunterlagen des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des Lieferanten.

 

3.4.
Allfällige mit Softwareerzeugnissen in Papierform oder digitaler Form mitgelieferte Geschäftsbedingungen oder Verträge des Lieferanten oder seiner Zulieferanten und Subunternehmer gelten mangels einer vorherigen besonderen schriftlichen Anerkennung durch die Firma Metallbau Mörtl GmbH insbesondere auch dann nicht, wenn vom der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH oder ihr zurechenbaren Dritten (z.B. Mitarbeitern, Konsulenten, Kunden der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH) ein darin vorgesehenes Verhalten gesetzt wird, welches Vertrags gründenden Charakter hat oder allenfalls mitgelieferte Registrierungs- oder sonstige Unterlagen an den Lieferanten eingesandt werden.

 

 

4. Festpreise, Lieferung

4.1.
Der Auftragnehmer garantiert die Lieferungen und Leistungen zu den vereinbarten Kosten fertig zu stellen und trägt das alleinige Risiko. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, sind mit den vereinbarten Festpreisen sämtliche Leistungen, einschließlich sämtlicher Nebenleistungen und Transportkosten sowohl im Inland, als auch im Ausland abgegolten.

 

4.2.
Die Versendung der Ware ist vom Lieferanten schriftlich so zeitig anzuzeigen, dass uns alle Angaben über Bestell- bzw. Projektnummer, Stückzahl, Abmessung und Gewicht beim Eintreffen der Ware bekannt sind.
 

4.3.
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH angegebenen Bestimmungsort, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Bei erkennbaren Lieferverzögerungen hat der Lieferant die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH unverzüglich zu verständigen und eine diesbezügliche Entscheidung von
der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH einzuholen.
 

4.4.
Der Lieferant ist verpflichtet, unabhängig vom Verschulden des Lieferanten und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pönale von 0,5% des Gesamtbestellwertes pro angefangenem Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, maximal 10% des Gesamtbestellwertes, zu verrechnen.

Über die Pönale hinausgehend ist der Lieferant zum Ersatz aller unmittelbaren und mittelbaren Schäden verpflichtet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH ist im Falle eines Lieferverzuges berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
 

4.5.
Für Leistungen aus dem Bereich Bau- und Baunebengewerbe gelten – abweichend zu den oben angeführten Punkten – die einschlägigen Ö-Normen.n.

 

4.6.
Die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH behält sich das Recht vor, bei Verzug des Lieferanten und unabhängig von dessen Verschulden sofort einen Ersatz durch Dritte zu beschaffen, wobei der Lieferant die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen hat.

 

4.7.
Bei vorzeitiger Lieferung behält sich die Firma MBM Metallbau Mörtl vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH behält sich vor, die Zahlung erst zum vereinbarten Termin vorzunehmen.
 

4.8.
Teillieferungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

 

 

5. Versand, Lieferung, Gefahrenübergang

5.1.
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang am angegebenen Bestimmungsort über. Dieser Gefahrenübergang gilt unabhängig von der vereinbarten Handelsklausel.

 

5.2.
Sämtliche von der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH gemachten Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Wird von der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, so ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden. Widrigenfalls sind alle daraus resultierenden negativen Folgen und erhöhte Kosten vom Lieferanten zu tragen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. Bei fehlenden oder unvollständigen vereinbarten Zahlungsinstrumenten (z.B. Akkreditiv), nicht genügend Versandpapieren, insbesondere bei Fehlen zurückmeldender Bestelldaten, behält sich die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.

 

5.3.
Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, vollständigem Bestellkennzeichen sowie gegebenenfalls allen notwendigen Angaben betreffend Ausfuhrgenehmigungsvorschriften und Präferenzberechtigung (z.B. Warenverkehrs- bescheinigung, Ursprungserklärung, Ursprungsland (LKZ), Präferenzielles Ursprungsland (PUL)) beizugeben.
Der Lieferant hat, sofern eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, überdies die erforderlichen Daten für die Erwerbsstatistik (Intrastat), insbesondere die Angabe der 8- stellingen KN-Nummer, des Nettogewichtes und des Ursprungsalandes je Rechnungs- position zu liefern.

 

5.4.
Ein allfälliger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, welcher Art auch immer, hat keine Gültigkeit.
 

5.5.
Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Auflagen über die Ausführung und Kennzeichnung der Verpackung und des Transportmittels, einzuhalten.

 

 

6. Stornierung

Die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH behält sich vor, auch ohne Verschulden des Lieferanten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der Lieferant lediglich berechtigt, seine bis zum Tage der Auflösung nachweislich erbrachten Leistungen zu verrechnen, nicht jedoch entgangenen Gewinn. Durch den Lieferanten erzielbare oder erzielte Vorteile sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Erklärung des Rücktritts alle Anstrengungen zur Kostenminimierung zu unternehmen.
 

 

7. Rechnung

Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Lieferung bzw. vollständig erbrachter Leistung in zweifacher Ausfertigung gemäß. den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des UGB an die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH – genauer an die bekannt gegebene Rechnungsadresse – zu senden. Rechnungen dürfen nicht der Ware beigefügt werden. Rechnungszweitschriften sind erwünscht, wenn dies zum Vergleich mit der Bestellung und damit auch Rechnungsprüfung einfach vorgenommen werden kann. Projektnummer und Bestelldaten sind in der Rechnung anzuführen. Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen sind von der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH bestätigte Zeit- und/oder Leistungsausweise sowie die entsprechenden Aufmaßunterlagen beizugeben.

Die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH behält sich vor, Rechnungen, die ihren Vorschreibungen, insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten, oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt.

 

 

8. Zahlung

8.1.
Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung von der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH vollständig abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfungsprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

 

8.2.
Zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Auftragsabwicklung ist auf Verlangen der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH durch den Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung eine Durchführungsgarantie in Höhe von 15 % des Auftragswertes mittels einer abstrakten Bankgarantie eines inländisch anerkannten Bankinstitutes zu leisten.

 

8.3.
Die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH ist berechtigt sich für seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche durch einen Haftrücklass schadlos zu halten, indem von allenfalls vereinbarten Teilrechnungen ein 10 %-iger Deckungsrücklass und von Schlussrechnungen ein 5 %-iger Haftrücklass einbehalten wird. Der Haftrücklass kann nach Vorlage einer abstrakten Bankgarantie eines inländisch anerkannten Bankinstitutes unter Vereinbarung der entsprechenden Laufzeit (3 oder 5 Jahre) abgelöst werden.
 

8.4.
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Wahl der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Bis zu Behebung von Mängeln kann sich die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH die Zahlung zurückhalten. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH. Mit Durchführung des Überweisungsauftrages an die Bank durch die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH (spätestens am Fälligkeitstag) gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt. Bankspesen der Empfängerbank sind vom Lieferanten zu tragen.

 
8.5.
Sind zwischen dem Lieferanten bzw. dem Auftragnehmer und der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH Sicherstellungen [Erfüllungsgarantien, Kaution, Deckungsrücklass, Haftrücklass usw.] in bar und/oder in Form von Bank- und/oder Versicherungsgarantien vereinbart, so können diese Sicherstellungen neben dem widmungsgemäßen Zweck und neben dem benannten Werksvertrag auch für sämtliche anderen Forderungen und Besicherungsansprüche der MBM Metallbau Mörtl GmbH und deren verbundenen Unternehmen herangezogen werden.

 

8.6.
Ungeachtet des Punktes vor gilt auch die Aufrechnung von offenen Rechnungen oder sonstigen Forderungen aus diesem und/oder anderen Geschäftsfällen der MBM gegen den Lieferanten und/oder Auftragnehmer als vereinbart.
Die ordnungsgemäße, kaufmännische Abwicklung des Geschäftsfalls erfolgt nach der
Wahl der MBM mittels Rechnung oder Buchungsanzeige.

 
 

9. Abnahme, Mängelrüge, Mängelhaftung, Produkthaftung, Immaterialgüterrechte, Qualitätssicherung

9.1.
Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen, bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH.

 

9.2.
Die Warenübernahme (Annahme) sowie die Prüfung auf Vollständigkeit und eventuell sichtbare Mängel erfolgt in angemessener Zeit nach dem Wareneingang. Entsprechen Teile des Lieferumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht den Vorgaben der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH oder der handelsüblichen Beschaffenheit, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden. Erkannte Mängel werden durch die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH dem Lieferanten so rasch als möglich angezeigt. Eine kaufmännische Rügepflicht besteht jedoch nicht.

 

9.3.
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen den neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so ist die schriftliche Zustimmung der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH einzuholen.

 

9.4.
Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen zumindest drei Jahre Gewähr zu leisten. Für Leistungen die aus dem Titel Gewährleistung erforderlich sind beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Die Gewährleistungspflicht beginnt bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang am Bestimmungsort, für geheime Mängel ab Erkennung.

 

9.5.
Vorlieferer des Lieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

 

9.6.
Der Lieferant hat allfällige Mängel auf seine Kosten nach Wahl von der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH unverzüglich frei Bestimmungsort zu beheben oder innerhalb gesetzter Frist mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH ist jedenfalls berechtigt, vom Lieferanten den Ersatz sämtlicher Schäden zu verlangen. Kosten für Sachverständige sind der Firma MBM Metallbau Mörtl jedenfalls dann zu ersetzen, wenn das Gutachten Mängel bestätigt hat. Im Fall besonderer Dringlichkeit, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges, oder bei Säumigkeit des Lieferanten in der Beseitigung von Mängeln behält sich die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH vor, sich ohne vorherige Anzeige und unbeschadet ihre Rechte aus der Gewährleistungshaftung des Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten anderweitig einzudecken oder mangelhafte Ware zu Lasten des Lieferanten nachzubessern oder nachbessern zu lassen. Die Kosten für eine solche Nachbesserung sind der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn diese höher sind, als eine Nachbesserung beim Lieferanten ergeben hätte. Alle Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren ab Anzeige des Mangels.

 

9.7.
Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen von Berechtigten zu bewirken.

 

9.8.
Auf Dauer von 10 Jahren ab letzter Lieferung verpflichtet sich der Lieferant, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, auf Anfrage durch die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich zu nennen.
 

9.9.
Vom Lieferanten errichtete Anlagen oder gelieferte Produkte müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und den geltenden (bei Anlagen oder –teilen ins besonders den am Einsatzort geltenden) Sicherheits- vorschriften entsprechen. Der jeweils aktuelle Stand und die Regeln der Technik sind
jedenfalls zu beachten. Insbesondere sind die zutreffenden EU-Richtlinien, österreichische Gesetze und alle darauf beruhenden Vorschriften (sämtliche in der jeweils geltenden Fassung) sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. anzuwendenden VDE- Vorschriften, technische Ö-Normen, DIN-Normen, Europäische Normen (EN) und ähnliche Regelwerke einzuhalten.
Vom Lieferanten gelieferte Anlagen, Systeme und Produkte sind entsprechend den
EU- Richtlinien und österreichischen Gesetzen mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen. Im Übrigen hat der Lieferant die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig zu informieren.

 

 

10. Materialbeistellungen

Materialbeistellungen bleiben im Eigentum der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten. Allfällige Ersatzansprüche des Lieferanten wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten sind ausgeschlossen.

 

 

11. Zeichnungen, Werkzeuge, Ausführungsbehelfe

Alle Angaben, Zeichnungen usw. die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden sind als Eigentum der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH zu kennzeichnen und dürfen ebenso wie die, von dem Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen und Modelle durch den Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zu der Lieferung, so hat der Lieferant sie ohne Aufforderung an die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH auszuhändigen und als Geschäftsgeheimnis zu betrachten.

 

 

12. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand, Rechtsverfolgung, Teilunwirksamkeit

12.1.
Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der Bestimmungsort, für Zahlungen ist der Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.

 

12.2.
Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

12.3.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder über die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht Klagenfurt berufen. Der Lieferant hat der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH jedenfalls sämtliche Kosten ihrer Rechtsverfolgung, insbesondere Kosten der berufsmäßigen Parteivertreter der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH und vorprozessuale Kosten, zu ersetzen.

 

12.4.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.

 

 

13. Geheimhaltung, Datenschutz

13.1.
Der Lieferant verpflichtet sich zur Gemeinhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH oder den Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Weiters verpflichtet sich der Lieferant die von ihm in Erfüllung des Auftrages der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse geheim zu halten und ausschließlich für die Erfüllung des Auftrages zu verwenden.

 

13.2.
Die Daten des Lieferanten (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, Standorte, Ansprechperson, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung es Vertrags, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automationsunterstützt verarbeitet. Aus technischen Gründen kann es erforderlich sein, dass diese Daten auf einem Server einer anderen mit der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH verbundenen Gesellschaft gespeichert werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Regelungen in unserer Datenschutzerklärung.

 
 

14. Information, Stoffdeklaration, Entsorgung, Verpackungen

14.1.
Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und auf Verlangen alle diesbezüglichen Informationen, insbesondere Hinweise für eine sachgemäße Lagerung sowie Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnungen 91/155/EWG und 93/112/EWG/ 99/45 EG zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat auf den möglichen Anfall von gefährlichen Anfällen bei der von ihm gelieferten Ware hinzuweisen und die etwaige Entsorgungsmöglichkeit anzuführen. Der Lieferant ist auf die Aufforderung durch die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsmäßigen Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Ware verbleibenden Abfällen gemäß Abfallwirtschaftsgesetz verpflichtet, begrenzt durch die von ihm gelieferten Menge.

 

14.2.
Alle Transporte-, Verkaufs-, und Serviceverpackungen inländischer Lieferungen an die Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH sind vom Lieferanten ausschließlich über die Firma Altstoff Recycling Austria AG („ARA AG“) zu entpflichten. Der Lieferant stellt der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH hinsichtlich aller Kosten, die der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH in Folge einer fehlenden Entpflichtung oder einer Entpflichtung über ein anderes Sammel- und Verwertungssystem als, dass der ARA AG entstehen, schad- und klaglos.

 
 
15. Rechtsnachfolge

Der Besteller ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten auf ein anderes Unternehmen der Firma MBM Metallbau Mörtl GmbH zu übertragen. Dem Lieferanten erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht.

 

Grafenstein, 1. Jänner 2018